Sportverein VSG Porz - Headerbild - Satzung

Vereinsatzsatzung

Vereinssatzung vom 15. April 1972
die Satzungsänderungen
vom 12.03.1974,
         10.03.1976
         15.03.1988
und  06.03.2012
sind in diesem Neudruck berücksichtigt worden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein für Sport und Gesundheit, Porz am Rhein“ und hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Zweck des Vereins ist
2.1. Förderung von Leibesübungen für Versehrte und Behinderte.
2.2. Erfassung körperbehinderter Männer, Frauen, Jugendlicher und Kinder, insbesondere Kriegs-, Zivil- und Unfallgeschädigter zu regelmäßigen Leibesübungen.
2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
Dem Verein können beitreten
Dem Verein können beitreten:
1.1. als ordentliche Mitglieder
1.1.1. alle Kriegs-, Unfall- und Zivilbeschädigte sowie alle sonstigen
1.1.2. auch Nichtbehinderte, die zur Integration von Behinderten und
Nichtbehinderten beitragen oder als Helfer von Behinderten tätig sind
1.2. als fördernde Mitglieder alle natürlichen oder juristischen Personen
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn der Antragsteller eine Mitgliedskarte vom Vorstand erhält.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
1.1 durch freiwilligen Austritt
1.2 durch Tod
1.3 durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ebenso ist nach 12-monatigem Rückstand der Beitragszahlung der Ausschluss möglich. Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft der Vorstand.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird bereits gezahlter Mitgliedsbeitrag nicht zurückgezahlt.

§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag der fördernden Mitglieder wird von Fall zu Fall mit dem Vorstand vereinbart. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des Geschäftsjahres zu entrichten. In der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres neu eintretende Mitglieder zahlen den ganzen Jahresbeitrag; in der zweiten Hälfte neu eintretende Mitglieder zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages für das laufende Jahr. Die Beiträge werden zur Erfüllung der in § 2 Abs. 2 festgelegten Aufgaben des Vereins sowie zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten verwandt.
§ 6 Organe des Vereins die Mitgliederversammlung der Vorstand


 

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; ihre Beschlüsse sind für den Vorstand des Vereins und seine Mitglieder bindend.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
3.1 auf Beschluss des Vorstandes
3.2 wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1.1) diese schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt.
Stimmberechtigt sind
4.1 die anwesenden ordentlichen Mitglieder
4.2 die anwesenden Vorstandsmitglieder
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
5.1 Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
5.2 Entlastung des Vorstandes
5.3 Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für den Verein und seine Tätigkeit
5.4 Neuwahl des Vorstandes und der Revisoren
5.5 Änderung der Satzung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen. Das Protokoll soll bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  • zwei Beisitzern.

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Die Vertretung des Vorstandes ist ausreichend, wenn Sie von zweien der in § 8 Abs. 1 Genannten wahrgenommen wird, von denen einer ein Vorsitzender sein muss. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht angehören. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt, das von mindestens zwei bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 9 Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren und einen Stellvertreter aus dem Mitgliederkreis, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
Die Aufgabe der Revisoren ist die laufende Überwachung der Kassengeschäfte und des Finanzgebarens des Vereins.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres geben die Revisoren einen Revisionsbericht in der nächsten Mitgliederversammlung ab.
Die Revisoren werden für 2 Jahre gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung und sind in der Einladung ausdrücklich anzukündigen.

§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen sein muss, aufgelöst werden, wenn der Beschluss mit ¾ Stimmenmehrheit gefasst wird. Ist die Versammlung beschlussunfähig, kann Sie sich vertagen und ohne Einhaltung von Fristen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit ¾ Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann. Der Vorstand ist verpflichtet, für eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, den § 11 dieser Satzung im Wortlaut beizufügen und darauf hinzuweisen, dass gemäß Abschnitt 2 eine erneut einberufene Mitgliederversammlung den Auflösungsbeschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder durchführen kann. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Behindertensportverband Nordrhein-Westfalen e.V., Sitz Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 § 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt an dem Tage, an dem Sie beschlossen wird, in Kraft und gilt bis auf weiteres.